LG Dresden, Beschluß vom 2. April 2008 – BSRH 14/06

Der Beschluß ist aufgrund eines Antrags auf strafrechtliche Rehabilitierung des Rechtsnachfolgers eines von der sächsischen Kommission für Beschlagnahme und Sequestration als Kriegsinteressent beschuldigten Betroffenen ergangen, dem als Folge von im Zusammenhang mit dem Sächsischen Volksentscheid erhobenen Schuldvorwürfen diverse betriebliche Vermögenswerte entzogen worden sind. In dem Rehabilitierungsantrag hatte der Antragsteller Aufhebung der konkret gegen ihn erhobenen Schuldvorwürfe und die Rückgabe der deshalb entzogenen Vermögenswerte verlangt.

Wortlaut der Entscheidung

Verantwortliche Richter:

Gerd Halfar Position: Präsident des LG
Martin Schulze-Griebler Position: Vizepräsident des LG
Sabine Hofmann Position: Richterin am LG

Anlaß und maßgeblicher Inhalt der Entscheidung: 

Auf die Schuldvorwürfe geht die Kammer des LG Dresden nicht mit einem Wort ein. Vielmehr hält sie den Antrag für unzulässig. Dazu legt die Kammer zunächst dar, nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers sei die Sequestrierung der Vermögenswerte auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 vom 30.10.1945 erfolgt und sie sei durch den SMAD-Befehl Nr. 64 vom 17.4.1948 bestätigt worden. Ohne jede Begründung behauptet die Kammer dann: „Die Sequestration ist daher als besatzungsrechtliche Maßnahme anzusehen, die einer Rehabilitierung nach dem StrRehaG nicht zugänglich ist.“

Darüber hinaus meint die Kammer, die zur Rehabilitierung gestellten Maßnahmen seien nicht strafrechtlicher Natur. Dazu macht sie zwar etwas längere, standardmäßig formulierte Ausführungen. Grund für die Ablehnung des strafrechtlichen Charakters ist dabei aber allein die Auffassung der Kammer, mit den Maßnahmen sei kein spezifischer Strafzweck verfolgt worden.

Warum die Entscheidung unvertretbar ist: 

Der Beschluß krankt bereits entscheidend an dem Umstand, daß die Richter über einen nicht zur Rehabilitierung gestellten Sachverhalt entschieden haben. Der Antragsteller hat die Rehabilitierung wegen der gegen ihn erhobener Schuldvorwürfe und wegen der deshalb u.a. erfolgten „Einziehung des betrieblichen Vermögens“ beantragt. Die Kammer entscheidet dagegen allein über eine „Sequestration“, also über eine nur vorläufige Vermögensbeschlagnahme, die als solche mit keinem Schuldvorwurf verbunden war und lediglich der zeitweiligen Sicherung von Vermögenswerten diente, um eine weitere Untersuchung zu ermöglichen. Allein für diese Maßnahmen war die von der Kammer herangezogene Rechtsgrundlage des SMAD-Befehls Nr. 124 maßgeblich.

Die vom Rehabilitierungsantrag tatsächlich erfaßten Maßnahmen, über welche die Kammer ausweislich ihrer Entscheidungsgründe überhaupt nicht entschieden hat, waren dagegen auf die der Kammer bekannten Richtlinien zum sächsischen Volksentscheid gestützt, der im Vorgriff auf die KRD Nr. 38 konkrete Straftatbestände enthielt und auf deren Grundlage die Schuldvorwürfe gegen den Betroffenen erhoben worden waren.

Der schwere Fehler, ausweislich der Entscheidungsgründe über einen vollständigen anderen Sachverhalt als den zur Rehabilitierung gestellten entschieden zu haben, ist auch nicht dadurch entschuldbar, daß sich der Antragsteller darauf berufen haben mag, Rechtsgrundlage der Verfolgungsmaßnahmen sei der SMAD-Befehl Nr. 124 gewesen. Vielmehr ist die Kammer nach § 10 I StrRehaG verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Dazu gehört auch die seinerzeit in der SBZ angewandte Rechtsgrundlage, die eine dem Beweis zugängliche sog. Rechtstatsache darstellt, weil es sich dabei um Rechtssätze einer nicht bundesdeutschen Rechtsordnung gehandelt hat.

Einen weiteren schweren Gesetzesverstoß hat die Kammer mit der Behauptung begangen, eine strafrechtliche Rehabilitierung sei ausgeschlossen, „weil es sich insoweit um eine Maßnahme auf besatzungsrechtlicher Grundlage handelt, die einer Rehabilitierung durch deutsche Stellen nicht zugänglich ist.“ Diese durch nichts belegte Darlegung ist mit dem Regelungsgehalt des § 1 I, V StrRehaG unvereinbar. Danach gilt das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz immer dann, wenn eine strafrechtliche Entscheidung im Zeitraum vom 8.5.1945 bis zum 2.10.1990 eines deutschen Gerichts oder eines nicht-gerichtlichen Organs mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlich rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist. Haben daher deutsche Gerichte oder nicht-gerichtliche Organe in der SBZ auf besatzungsrechtlicher Grundlage, etwa der ersten, in der SBZ angewandten Wirtschaftsstrafgesetzgebung des SMAD-Befehls Nr. 160, entschieden, besteht nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, daß eine strafrechtliche Rehabilitierung wegen des besatzungsrechtlichen Charakters der deutschen Stellen ausgeschlossen sein könnte. Nicht anwendbar ist das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz für Strafmaßnahmen in der SBZ nur dann nicht, wenn diese von sowjetischen Organen verhängt worden sind.

Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz setzt insofern die zwischen den beiden deutschen Staaten im Einigungsvertrag getroffenen Vereinbarungen um. Nach Art. 17 EVertr bekräftigen beide Staaten „ihre Absicht, daß unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß die Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst einer rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind.“ Ausnahmen von dieser Vereinbarung für Strafverfolgungsmaßnahmen auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage enthält der Einigungsvertrag an keiner Stelle.

Dies gilt auch für die Regelungen der Gemeinsamen Erklärung, die nach Art. 41 I EVertr Bestandteil des Einigungsvertrages geworden sind. Nr. 1 Satz 1 GemErkl. sieht zwar vor, daß Enteignungen auf besatzungsrechtlicher und besatzungshoheitlicher Grundlage nicht mehr rückgängig gemacht werden. Diese Vereinbarung erfaßt aber nicht auch strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen. „Soweit es zu Vermögenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren gekommen ist,“ hat sich die DDR nach Nr. 9 GemErkl. vielmehr verpflichtet, „die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Korrektur in einem justizförmigen Verfahren (zu) schaffen“.

Die Behauptung der Rehabilitierungskammer des LG Dresden, der besatzungsrechtliche Charakter einer Maßnahme stehe einer strafrechtlichen Rehabilitierung per se entgegen, verletzt damit in schwerwiegender Weise das geltende Recht, das vielmehr in seltener Eindeutigkeit das genaue Gegenteil regelt.

Der weitere Begründungsstrang, die zur Rehabilitierung gestellten Maßnahmen hätten keinen strafrechtlichen Charakter aufgewiesen, sondern seien Verwaltungsmaßnahmen gewesen, weil sie lediglich der Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse im Bereich der Wirtschaft und damit keinem spezifischen Strafzweck gedient hätten, ist ebenfalls unhaltbar. Diese Aussage ist allein darauf zurückzuführen, daß die Kammer unter Verstoß gegen § 10 I StrRehaG nicht die tatsächliche Rechtsgrundlage, auf welche die Verfolgung im Rahmen des sächsischen Volksentscheides gestützt war, ermittelt hat. Die seinerzeit maßgeblichen Richtlinien des sächsischen Volksentscheides, auf welche die Schuldvorwürfe und die weitere Verfolgung der betroffenen Industriellen gestützt war, haben im Gegenteil ausdrücklich bestimmt, daß es sich dabei um keine wirtschaftliche Maßnahme handele, sondern daß allein Maßnahmen gegen Kriegsverbrecher, aktivistische Nazis und Kriegsinteressenten ergriffen werden sollten. Schon damit ist der von der Rehabilitierungskammer behauptete Zweck der Umgestaltung der Eigentumsverhältnisse im Bereich der Wirtschaft klar widerlegt.

Das Unrecht der kommunistischen Machthaber in der SBZ bestand darin, daß den Betroffenen willkürlich schwerste Straftaten zur Last gelegt und darauf gestützt ihnen gegenüber erhebliche Sanktionen verhängt wurden. Durch diese das geltende Rehabilitierungsrecht derart offen mißachtende Entscheidung der Rehabilitierungskammer wird das kommunistische Verfolgungsunrecht nicht nur perpetuiert. Vielmehr ist den beteiligten Richtern vorzuhalten, dabei ähnlich willkürlich wie seinerzeit die kommunistischen Machthaber vorgegangen zu sein, weil sie geltendes Recht willkürlich in das genaue Gegenteil seines Regelungsgehalts verkehrt haben, um dem Betroffenen die gesetzlich vorgesehene strafrechtliche Rehabilitierung zu versagen

Im Hinblick darauf, daß Dresden mit dem Sächsischen Volksentscheid Vorreiter für die Verfolgung Industrieller war, kommt der Entscheidung der Dresdener Rehabilitierungskammer eine besonders negative Symbolfunktion zu. Der Beschluss zeigt deutlich, in welch grober Weise eine korrekte Sachverhaltsprüfung unterblieben ist und eklatante Normanwendungsfehler begangen wurden. Da zudem jedes Judiz Rechtsfolgenwirkungen hat, erzeugt eine solche Rechtsprechung u.U. fortwirkend weiteres Unrecht.

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