Gründe für die Datenbank

I. Faktum zunehmender Fehlurteile

Demnächst sind zwei Jahrzehnte seit Herstellung der deutschen Einheit vergangen. Obgleich die Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik seinerzeit eine Aufarbeitung der schweren Unrechtsakte, die in der SBZ und in der DDR gegenüber Hunderttausenden von Bürgern verübt wurden, und seit 1990 die dazu erforderlichen gesetzlichen Regelungen erlassen worden sind, ist die gesetzlich vorgesehene Wiedergutmachung bislang nur sehr lückenhaft verwirklicht.

Wesentlicher Grund dafür ist der Umstand, daß die bestehenden Gesetze von der Rechtsprechung bislang immer wieder entgegen ihrem tatsächlichen Regelungsgehalt angewendet wurden. Dies hat dazu geführt, daß bestehende Wiedergutmachungsansprüche häufig nicht oder nur völlig unzureichend gewährt wurden.

In diesem ganzen Bereich ist zwar zu berücksichtigen, daß die gesetzlichen Bestimmungen der Wiedergutmachung und die systematischen Zusammenhänge häufig nur schwer zu durchschauen sind. Den oftmals nur im bundesdeutschen Recht geschulten Richterinnen und Richtern, die seit 1990 über die Wiedergutmachungsansprüche entscheiden, sind darüber hinaus die tatsächlichen Vorgänge, die sich unter der kommunistischen Herrschaft in SBZ und DDR abgespielt haben, regelmäßig nicht oder nur unzureichend bekannt. Häufig fehlt auch die Bereitschaft und der Wille, sich den Tatsachen des Unrechts zu stellen (Sachverhaltsverweigerung).

So lassen sich zunehmend Entscheidungen mit dem Bestreben feststellen, Wiedergutmachungsansprüche abzuwehren, was nicht mehr „de lege artis“ begründet werden kann. Derartige Entscheidungen stehen in offenem Widerspruch zu allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen, sind in sich widersprüchlich begründet oder beruhen maßgeblich auf Verstößen gegen die allgemeinen Denkgesetze. Viele Urteile und Beschlüsse sind auch deshalb nicht vertretbar, weil sie einen nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt zugrunde legen. Dabei wird häufig das tatsächliche Ausmaß der kommunistischen/SED-Unrechtsakte mit der Folge ausgeblendet, daß an sich einschlägige gesetzliche Bestimmungen nicht angewendet und damit die vorgesehenen Wiedergutmachungsansprüche verweigert werden (Normanwendungsverweigerung). Entscheidungen, die unter solch gravierenden Mängeln leiden, fallen zudem durch eine besonders abweisende Diktion in der Begründung auf oder stützen sich auf Behauptungen und Ansichten, die trotz ihrer erheblichen Problematik als „offensichtlich“ oder „eindeutig“ deklariert werden. Mit solchen Entscheidungen wird den Opfern von schweren Unrechtsmaßnahmen in SBZ und DDR erneut maßgebliches Unrecht zugefügt, weil ihnen die gesetzlich vorgesehenen Wiedergutmachungsansprüche in rechtlich fragwürdiger Weise vorenthalten werden (Folgenprüfungsverweigerung). Gesamtgesellschaftlich sind sie zudem deshalb problematisch, weil sie ein gespaltenes Verhältnis zur rechtsstaatlichen Aufgabe offenbaren, schweres Unrecht in SBZ und DDR ordnungsgemäß aufzuarbeiten und weil sie – generell gesprochen – zu einer bedenklichen Verwahrlosung des Rechtsstaats beitragen. Darüber hinaus führen sie zur Resignation der Betroffenen gegenüber dem Rechtsstaat und verhindern deren Engagement beim wirtschaftlichen Aufbau in den neuen Ländern. Indirekt unterstützen sie gar alte SED-Seilschaften und von ihnen ausgehende Machenschaften in den neuen Bundesländern. 

II. Erforderliche Dokumentation

Die Datei dient der Sammlung und Dokumentation von Gerichtsentscheidungen, mit denen die sachgerechte Wiedergutmachung für Unrechtsopfer im Gebiet der ehemaligen DDR verhindert oder verkürzt wird. Angesichts der Vielzahl der seit 1990 verkündeten Urteile und Beschlüsse beschränkt sie sich auf solche Entscheidungen, die auch nach unvoreingenommener fachlicher Überprüfung als Fehlurteile aufgrund näher definierter Kriterien nicht mehr vertretbar erscheinen.

Diese Form der Dokumentation verfolgt damit nicht das Ziel, allgemein die Rechtsprechung zur Wiedergutmachung kommunistischen Unrechts in SBZ und DDR zugänglich zu machen. Vielmehr konzentriert sie sich auf die gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßenden Entscheidungen. Damit sollen Defizite der Rechtsprechung aufgezeigt werden, die ohne eine solche gezielte Zusammenfassung in der Vielzahl der rechtsstaatlich unbedenklichen oder jedenfalls vertretbaren Entscheidungen keine hinreichende Beachtung finden. Durch die Konzentration allein auf Fehlentscheidungen wird zudem das Ausmaß der Gefährdung rechtsstaatlicher Garantien deutlich. Sie ermöglicht darüber hinaus einen unmittelbaren Vergleich mit Defiziten in der Rechtsprechung zur Wiedergutmachung von NS-Unrecht in den westlichen Besatzungszonen und in der alten Bundesrepublik sowie von kommunistischem Unrecht in den übrigen Staaten des ehemaligen Ostblocks.

III. Notwendige Kontrolle von Richterinnen und Richtern

Die Datei “Richterkontrolle” bezweckt die direkte Kontrolle der mit Problemen der Wiedergutmachung für Unrecht im Gebiet der ehemaligen DDR befaßten Gerichte. Richterinnen und Richter sind zwar an die geltenden Gesetze gebunden und deshalb gehalten, sie jedenfalls im Rahmen des rechtlich noch Vertretbaren anzuwenden. Dennoch gewährt ihnen das Grundgesetz volle richterliche Unabhängigkeit. Ihre Rechtsprechung darf daher von keiner staatlichen Stelle – von dem Fall der vorsätzlichen Rechtsbeugung abgesehen – überprüft und kontrolliert werden.

Gleichwohl ist die Rechtsprechung im Rechtsstaat auch darauf angewiesen, durch Inhalt und Art der Begründungen von Entscheidungen die Rechtsunterworfenen zu überzeugen. Zudem ist eine rechtswissenschaftliche und rechtspraktische Kritik von Judikaten möglich und bei rechtlich bedenklichen Fehlentscheidungen auch erforderlich. Damit erfolgt in gewissem Umfang auch eine gesellschaftliche Kontrolle. Diese soll durch die Aufnahme von rechtsstaatlich unvertretbaren Urteilen und Beschlüssen aus dem Bereich des Wiedergutmachungsrechts in der Datei gezielt ermöglicht und nachhaltig unterstützt werden. Durch kurze Einführungen in die jeweilige Entscheidungsproblematik und die Mitteilung der zentralen Gesichtspunkte, weshalb die Entscheidung als Fehlurteil einzustufen ist, wird dieser Zweck der Datei allgemein nachvollziehbar gestaltet.

Im Gegensatz zu Urteilskritiken im allgemeinen juristischen Schrifttum werden in der Datei auch diejenigen Richterinnen und Richter namentlich benannt, die an den aufgenommenen Entscheidungen mitgewirkt haben. Dies dient vor allem drei Zwecken: Zum einen sollen Fehlurteile im Wiedergutmachungsrecht nicht länger anonym bleiben. Vielmehr soll eine breitere Öffentlichkeit darüber informiert werden, welche konkreten Richterinnen und Richter an welcher Entscheidung beteiligt waren. Zum anderen soll die Benennung der beteiligten Richterinnen und Richter Anstoß für sie sein, bei künftigen Entscheidungen nicht nur unter bloßem Hinweis auf die bisherige Entscheidungspraxis zu judizieren, sondern die Begründungen und Ergebnisse im Hinblick auf die in der Datei angemerkten Kritikpunkte und darüber hinaus nochmals eingehend zu bedenken. Schließlich soll den betroffenen Richterinnen und Richtern in besonderer Weise vor Augen geführt werden, daß gegen die Akzeptanz ihrer Entscheidungen erhebliche rechtsstaatliche Bedenken sprechen und darum auch in ihren Folgewirkungen bedenklich sind.

IV. Förderung der rechtlichen und politischen Diskussion

Die Seite “Richterkontrolle” dient auch der rechtlichen und politischen Diskussion ergangener Fehlurteile. Sie soll dazu beitragen, daß diese einer verstärkten rechtswissenschaftlichen Kontroverse ausgesetzt und über die hier aufgenommenen Anmerkungen hinaus näher untersucht werden. Außerdem soll sie auch Anlaß bieten, über den Einzelfall hinaus möglichen generellen strukturellen Fehlsteuerungen der Rechtsprechung zum Wiedergutmachungsrecht mit dem Ziel nachzugehen, diese aufzudecken und möglichst zeitnah zu bereinigen.

Befördert werden soll aber auch die politische Diskussion, sich mit den inzwischen entstandenen richterlichen Fehlleistungen bei der Umsetzung der Wiedergutmachungsgesetze auseinanderzusetzen sowie den generellen Folgen dieser Rechtsprechung für die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaats und seiner Garantien nachzugehen. Die Datei soll schließlich ermöglichen, aufgrund der Rechtsprechung entstandene Widersprüche der Wiedergutmachung offenzulegen und Gerechtigkeitslücken aufzudecken. In diesem Sinne will die “Richterkontrolle” auch Anstoß für die politischen Instanzen sein, durch die Rechtsprechung bedingte Fehlleistungen durch gesetzgeberische Klarstellungen zu bereinigen.

V. Aufgenomme Entscheidungen

In der Datei finden sich thematisch ausschließlich Gerichtsentscheidungen, die sich mit der Aufarbeitung von Unrechtsakten im Gebiet der ehemaligen DDR im Zeitraum von 1933 – 1989 befassen. Berücksichtigt werden dabei vornehmlich Urteile und Beschlüsse auf den Gebieten des strafrechtlichen, verwaltungsrechtlichen und berufsrechtlichen Rehabilitierungrechts sowie im Bereich des sogenannten Rechts der offenen Vermögensfragen. Eingestellt werden gegebenenfalls auch Entscheidungen, die in engem thematischen Zusammenhang damit stehen.

Soweit Gerichte ähnliche oder identische Fallgestaltungen wiederholt durch Fehlurteile entschieden haben, werden Zweitentscheidungen in dieser Datei grundsätzlich nicht nochmals eingestellt, soweit sich daraus kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn ziehen lässt. Gegebenenfalls wird aber darauf verwiesen.

Die Datei kann nur schrittweise aufgebaut werden. Daher beansprucht sie nicht, sämtliche Entscheidungen zu berücksichtigen, die nach den ihr zugrundeliegenden Kriterien als Fehlurteile einzustufen sind. Insofern ist davon auszugehen, dass noch wesentlich mehr Gerichtsentscheidungen vorliegen, die in der Datei zu berücksichtigen wären und – soweit sie bekannt geworden sind – mit der Zeit auch eingestellt werden. Dazu wird gebeten, bei der für die Datei in Frage kommenden Entscheidungen Kontakt aufzunehmen und diese mitzuteilen.

VI. Berücksichtigte Richterinnen und Richter

Neben den unter V. beschriebenen Gerichtsentscheidungen werden auch die Namen derjenigen Richterinnen und Richter mitgeteilt, die daran mitgewirkt haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht jede Richterin und jeder Richter der Entscheidung ganz oder teilweise zugestimmt hat. Soweit Gerichtsentscheidungen von einem Richterkollegium gefällt werden, gibt die Benennung der daran beteiligten Richterinnen und Richter immer nur Auskunft darüber, dass jedenfalls die Mehrheit für die eingestellte Entscheidung verantwortlich ist.

Soweit Richterinnen und Richter von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine abweichende Begründung zu verfassen, und damit zu erkennen geben, dass sie der Entscheidung der Mehrheit nicht oder nur teilweise nicht folgen, werden sie nicht im Zusammenhang mit der Mehrheitsentscheidung genannt, wenn sich aus der eigenen Begründung ergibt, dass sie für das Fehlurteil der Mehrheit nicht verantwortlich sind. Diese Möglichkeit der Differenzierung besteht allerdings nur bei Verfassungsgerichten.