Kriterien für die Datenbank

In dieser Datei werden ausschließlich Fehlurteile erfasst. Sie erhebt daher nicht den Anspruch, allgemein und vollständig über die Judikatur zum Recht der Wiedergutmachung gegenüber Unrechtsakten im Gebiet der ehemaligen DDR zu informieren.

Als Fehlurteile werden nur solche Entscheidungen eingestuft, in denen Gerichte nach hiesiger Meinung den Rahmen des juristisch vertretbaren überschritten haben, sei es, weil sie der Prüfung einen Sachverhalt zugrundegelegt haben, der signifikant von den tatsächlichen Unrechtsvorgängen abweicht (Sachverhaltsprüfungsverweigerung), oder geltende Vorschriften entgegen allgemein anerkannte Rechtsgrundsätzen angewendet haben (Normanwendungsverweigerung). Derart gravierende Mängel der Rechtsanwendung müssen sich darüber hinaus auf das Ergebnis der Entscheidung ausgewirkt haben (Folgenprüfungsverweigerung). Judikate, deren Spruch auch trotz schwerer Rechtsfehler keinen grundlegenden Bedenken begegnet, werden grundsätzlich nicht in die Datei eingestellt.

Um zu dokumentieren, dass die aufgenommenen Entscheidungen schwere Fehler der Rechtsanwendung aufweisen, erfolgt eine Einstellung von Urteilen und Beschlüssen nur in Verbindung mit einer Anmerkung, in der diese aus hiesiger Sicht erkennbaren Rechtsfehler in der gebotenen Kürze aufgezeigt und belegt werden. Dabei wird die Prüfung ausschließlich nach Rücksprache und Erörterung mit Spezialisten im Bereich des Rehabilitierungsrechts und des Rechts der offenen Vermögensfragen bzw von ihnen selbst unter ihrem Namen vorgenommen. 


 I. Gravierende Rechtsfehler

Die vertretbare Konkretisierung von Rechtsvorschriften überschreiten nur solche Entscheidungen, die auf einem Verstoß gegen die allgemein anerkannten Denkgesetze beruhen, etwa weil sie in sich widersprüchlich sind oder auf einer auf Trugschlüssen aufgebauten Argumentation basieren. Gleiches gilt für Urteile und Beschlüsse, die im Widerspruch zu den anerkannten Regeln der Auslegung oder in auffallendem Gegensatz zu einem allgemein akzeptierten Verständnis vergleichbarer Vorschriften oder zu ständig in der übrigen Rechtsprechung angewendeten Rechtsprinzipien stehen. Entscheidungen, gegen die zwar rechtliche Bedenken bestehen, aber dennoch unter keinem der beschriebenen Rechtsmängel leiden, werden nicht in die Datei aufgenommen.


 II. Nicht- oder substantiell unzureichende Berücksichtigung des Sachverhalts

Eine Entscheidung kann sich deshalb als Fehlurteil erweisen, weil das Gericht den tatsächlichen Sachverhalt nicht oder nur substantiell unzureichend berücksichtigt hat (Sachverhaltsverweigerung). Dies wird darüber hinaus angenommen bei der Missachtung oder maßgeblichen Verfälschung allgemein bekannter Tatsachen, die ein Gericht auch ohne besondere Beweisaufnahme zu berücksichtigen hätte.

Vorgänge während der NS-Zeit und namentlich der kommunistischen bzw SED-Herrschaft in SBZ und DDR sind freilich regelmäßig nicht immer bekannt. Vielmehr wurden solche Handlungen häufig im Geheimen durchgeführt, ohne bislang hinreichend aufgearbeitet worden zu sein. Deshalb erfolgt eine Aufnahme von Urteilen und Beschlüssen in die Datei nicht schon dann, wenn das Gericht von einem objektiv unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist und ihn seiner Entscheidung zugrundegelegt hat.

Vielmehr werden nur solche Urteile und Beschlüsse in die Datei eingestellt, aus denen erkennbar ist, dass das Gericht trotz möglicher Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den Sachverhalt verfälscht wiedergibt oder wesentliche Sachverhaltselemente, die in der Entscheidung erwähnt werden, bei der rechtlichen Würdigung mit dem erkennbaren Ziel unberücksichtigt lässt, ein erwünschtes Ergebnis zu begründen, das einem unzulässigen rechtlich nicht vertretbaren richterlichen Vorverständnis entspricht. Für eine Aufnahme in die Datei geeignet sind aber auch solche Urteile und Beschlüsse, die darauf beruhen, dass ein Gericht trotz der Geltung des Ermittlungsgrundsatzes den begründeten Hinweisen der Prozessbeteiligten  den für den Rechtsstreit entscheidungserheblichen Sachverhalt außerachtgelassen hat. In letzterer Fallgruppe erfolgt eine Berücksichtigung in der Datei aber nur, wenn dieser Fehler der Rechtsanwendung durch das Gericht als offenkundig erscheint.