Verantwortliche Richter:
Klaus Kabisch, Vorsitzender Richter am LG
Reinhard Elfers, Richter am LG
Henning Kolf, Richter am LG
Anlaß und maßgeblicher Inhalt der Entscheidung:
Die Entscheidung der Rehabilitierungskammer betrifft den Fall der Verfolgung eines Betroffenen im Rahmen der sog. Bodenreform. Die deshalb gestellten Anträge auf strafrechtliche Rehabilitierung haben die Richter der Rehabilitierungskammer mit der Begründung abgelehnt, die Frage, ob die Enteignung Strafcharakter gehabt habe, sei ohne Belang. Jedenfalls sei die besatzungshoheitliche Maßnahme nicht in einem förmlichen Strafverfahren ergangen. Sie sei also allenfalls eine Strafmaßnahme, aber keine strafrechtliche Maßnahme. Außerhalb eines Strafverfahrens seien gerichtliche oder behördliche Entscheidungen nur im Rahmen von § 2 StrRehaG rehabilitierungsfähig, dessen Voraussetzungen aber nicht vorlägen.
Warum die Entscheidung unvertretbar ist:
Voraussetzung einer strafrechtlichen Rehabilitierung ist u.a. eine strafrechtliche Entscheidung eines staatlichen deutschen Gerichts (§ 1 Abs. 1 Satz 1 StrRehaG) oder eine (andere) strafrechtliche Maßnahme, die keine gerichtliche Entscheidung ist (§ 1 Abs. 5 StrRehaG). Davon ist aufgrund der Vorgaben in Art. 17 EVertr (politisch motivierte Strafverfolgungsmaßnahme) und in der Gesetzesbegründung zum Ersten Unrechtsbereinigungsgesetz (BT-Drucks. 12/1608, S. 18) auch bei Strafmaßnahmen „außerhalb eines förmlichen bzw. außerhalb eines geregelten Strafverfahrens“ auszugehen. Damit besteht eine grundsätzliche Rehabilitierungsfähigkeit gegenüber jedem staatlichen Hoheitsakt, der materiell-rechtlich nach Recht oder Rechtspraxis in SBZ oder DDR dem Strafrecht zuzuordnen war.
Auf die Förmlichkeit eines Strafverfahrens kommt es dagegen schon deshalb nicht an, weil dafür der Begriff der strafrechtlichen Maßnahmen nichts hergibt. Dies läßt sich auch nicht mit dem Wortspiel der Kammer begründen, die Enteignungen seien möglicherweise eine Strafmaßnahme, aber keine strafrechtliche Maßnahme gewesen. Beide Begriffe sind vielmehr identisch. Wichtiger noch ist der Umstand, daß mit einer Begrenzung auf förmliche Strafverfahren die besonders einschneidende Formen der strafrechtlichen Verfolgung einer strafrechtlichen Rehabilitierung entzogen werden, was dem mit der Rehabilitierung verfolgten Wiedergutmachungszweck diametral entgegensteht. Ohnehin stellt auch das BVerfG zur Bestimmung des strafrechtlichen Charakters einer Maßnahme ausschließlich auf ihren materiellen Gehalt ab und führt aus, daß bereits die Verhängung einer materiellen Strafe in einem verwaltungsrechtlichen Verfahren ohne Beachtung der Garantien des Strafprozeßrechts rechtsstaatswidrig sei (BVerfGE 22, 49, 73ff., 76ff., 81).
Daß es bei der Konkretisierung von § 1 Abs. 1 und 5 StrRehaG auf ein förmliches Strafverfahren nicht ankommen kann, ergibt sich im übrigen aus dem Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, vor allem daraus, die besonders schwerwiegenden Fälle von strafrechtlicher Verfolgung zu rehabilitieren. In der SBZ und DDR sind aber gerade diese Fälle häufig nicht in förmlichen, namentlich den Vorschriften der Strafprozeßordnung entsprechenden Verfahren durchgeführt worden. Diese Strafverfolgungsmaßnahmen könnten dann aber nicht rehabilitiert werden, wenn die durch nichts begründete und begründbare Auffassung der Kammer zutreffend wäre. Genannt seien etwa die vor der Wirtschaftsverwaltung durchgeführten Wirtschaftsstrafverfahren nach der Verfahrensordnung zur Wirtschaftsstrafverordnung, die weitgehende Beseitigung förmlicher strafprozessualer Garantien durch den SMAD-Befehl Nr. 201 und die dazu erlassene Ausführungsbestimmung Nr. 3 oder die ungesetzlichen Maßnahmen des Ministeriums für Staatssicherheit, das aber ausdrücklich als strafrechtliches Untersuchungsorgan agiert hat (vgl. § 88 II Nr. 2 StPO-DDR).