LG Schwerin, Beschluss vom 12.02.2009 – 137 Rhs 39/06

Wortlaut der Entscheidung

Verantwortliche Richter:
Sigrun Meermann, Vorsitzende Richterin am LG
Wilfried Thomas Vorsitzender Richter am LG
Katja Surminski Richterin am LG

Anlaß und maßgeblicher Inhalt der Entscheidung:
Die Entscheidung der Rehabilitierungskammer betrifft den Fall der Verfolgung eines Gutsbesitzers mit einem Anwesen von über 100 ha im Rahmen der sog. Bodenreform. Den deshalb gestellten Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung haben die Richter der Rehabilitierungskammer mit der Begründung abgelehnt, die Verfolgung sei keine Vergeltung für missbilligtes individuelles Fehlverhalten gewesen, weshalb deren strafrechtlicher Charakter gefehlt habe. Die Bestimmungen in der Bodenreformverordnung, dass der „Herrschaft der Junker und Großgrundbesitzer ein Ende zu bereiten sei“, da diese „Herrschaft immer ein Hauptpfeiler der Reaktion und des Faschismus in unserem Lande und eine Hauptquelle der Aggression und der Eroberungskriege war, die sich gegen andere Völker richtete“, seien „rein politische Ausführungen, um die Bodenreform zu rechtfertigen.“ Die Enteignung habe daher (allein) auf dem Umstand beruht, dass die betreffenden Güter größer als 100 ha waren.

Warum die Entscheidung unvertretbar ist:
Unvertretbar ist die Entscheidung der Kammer schon deshalb, weil die Frage der Auslegung der in der SBZ erlassenen Bodenreformverordnung kein bundesdeutsches Recht betrifft und daher als sog. Rechtstatsache nach Maßgabe von § 10 I StrRehaG anhand der Ausführungsbestimmungen der Bodenreformverordnung, der zeitgenössischen Rechtspraxis einschließlich der Rechtsprechung des Obersten Gerichts der DDR (OG), dem damaligen sozialistischen Strafrechtsverständnis und der für die Entnazifizierung geltenden Systematik nach Maßgabe des SMAD-Befehls Nr. 201 und der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen im Wege des Freibeweises zu ermitteln sind. Diese Pflicht zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts der Verfolgung hat die Kammer schwerwiegend verletzt, weil insofern sämtliche entscheidungserheblichen Feststellungen fehlen. Ausweislich der Entscheidungsgründe setzt die mit der damaligen Verfolgungspraxis der Bodenreform offenbar nicht vertraute Kammer vielmehr subjektives, durch nichts begründetes Verständnis an die Stelle der nach § 10 I StrRehaG zu ermittelnden Rechtstatsachen und ersetzt diese durch ergebnisorientierte Gesinnungsrechtsprechung und pflichtwidrige Arbeitsverweigerung.

Wäre die Kammer ihrer Ermittlungspflicht nachgekommen, hätte sie feststellen müssen, dass ihre laienhafte Vorstellung von Inhalt und Zweckrichtung mit den maßgeblichen Rechtstatsachen der Verfolgung unvereinbar ist. Tatsächlich ist gegen den Betroffenen nach dem in der SBZ geltenden sozialistischen Rechtsverständnis der spezifisch strafrechtliche Vorwurf erhoben worden, er sei als Junker und Großgrundbesitzer Mitglied der Bande der Reaktion und des Faschismus und sei deshalb Hauptquelle der Aggression und der Eroberungskriege gewesen. Die gegenteilige Behauptung der Kammer, die allein die Grundstücksgröße als Inhalt der gesetzlichen Regelung in der Bodenreformverordnung gelten lässt und die spezifisch strafrechtlichen, im Normtext der Bodenreformverordnung ausdrücklich enthaltenen Vorwürfe als lediglich politische und daher als vermeintlich unbeachtliche Ausführungen abtut, verkennt bereits, dass nicht nur die Hofgröße, sondern auch der Vorwurf gesetzlich vorgegeben war. Deshalb kann er nicht nur politisch-plakativ relevant gewesen sein, sondern war rechtlich maßgeblich. Sofern die Kammer etwas Gegenteiliges in den Raum stellt, hätte sie dies anhand konkreter Rechtstatsachen und der Feststellungen, die bereits das BVerfG in der sog. KPD-Verbotsentscheidung (BVerfGE 5, 85, 147, 161ff., 207ff.) getroffen hat, belegen müssen. Dafür ist freilich nichts ersichtlich.

Ein solcher Nachweis ist vielmehr schon deshalb nicht möglich, weil die Annahme der Kammer dem grundsätzlichen Anliegen des seinerzeit maßgeblichen sozialistischen Strafrechts widerspräche. Es diente gerade nicht oder jedenfalls nicht primär der Durchsetzung eines konkreten individuellen oder öffentlichen Rechtsgüterschutzes. Vielmehr bezweckte es, rücksichtslos den von den Forderungen der Arbeiterklasse und der an ihrer Seite kämpfenden Partei diktierten unerbittlichen Klassenkampf gegen den Klassenfeind durchzusetzen. Klassenfeinde waren nach sozialistischem Verständnis per se die Junker, Feudalherren und Großgrundbesitzer, die aufgrund des ideologischen Versatzstücks des kommunistischen Antifaschismus stets auch Nazifaschisten waren. Der mit der Bodenreform verfolgte Zweck war deshalb primär darauf gerichtet, den Klassenfeind für sein reaktionäres, faschistisches und aggressives Verhalten zur Verantwortung zu ziehen. Dazu mussten keine einzelnen Taten angegeben werden. Der individuelle Vorwurf richtete sich bereits darauf, dass der Betroffene Junker oder Großgrundbesitzer war, die dem sozialistischen Strafrecht per se als kriminelle Bande galten. Dass allein der Vorwurf, Mitglied einer kriminellen Bande zu sein, auf ein sozialethisch verwerfliches Verhalten gerichtet und daher spezifisch strafrechtlicher Natur ist, belegen etwa bereits die bundesdeutschen Straftatbestände des § 129 StGB (Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung) und des § 129a StGB (Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung).

Dass Grund der Verfolgung nicht die Hofgröße, sondern ein individueller Schuldvorwurf war, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass Ausführungsbestimmungen zur Bodenreformverordnung dem Betroffenen die Möglichkeit eröffneten nachzuweisen, ein aktiver Antifaschist gewesen zu sein. In diesem Fall galt er nicht als Reaktionär, Aggressor und Faschist. Die in den Bodenreformen gesetzlich vermuteten Vorwürfe wurden also – gleichsam aufgrund einer Umkehr der Beweislast – nicht mehr mit der Folge erhoben, dass er einen Resthof behalten durfte und nicht mit seiner Familien vertrieben wurde. Dass auch diese Bestimmung zum Nachteil der Betroffenen in schwerwiegender Weise missbraucht worden ist, ändert nichts daran, dass nach den gesetzlichen Bestimmungen ein individueller Vorwurf erforderlich war, um die Verfolgung nach Maßgabe der Bodenreformverordnung durchzuführen.

Die Bestimmung der Hofgröße selbst diente angesichts dieser Zweckrichtung der Bodenreformverordnung lediglich der Bestimmung der Personen, deren Strafbarkeit als Reaktionäre, Aggressoren und Faschisten gesetzlich vermutet wurde und die lediglich die Möglichkeit haben sollten, sich durch den Gegenbeweis ihrer Schuld zu exkulpieren. Dies folgt zwingend auch aus dem Umstand, dass eine Verfolgung von Landwirten mit einer Hofgröße unter 100 ha nur dann stattfinden durfte, wenn ihnen – nach den Straftatbeständen in den Ausführungsbestimmungen zur Bodenreformverordnung – Handlungen oder Verhaltensweisen nachgewiesen werden konnten, die sie als Nazi- und Kriegsverbrecher auswies.

Nach dem damaligen Rechtsverständnis in der SBZ ergab sich die Legitimation zur Bodenreform im übrigen aus den Vereinbarungen des Potsdamer Abkommens. Danach waren Zugriffe auf Vermögenswerte von Zivilpersonen nur zum Zweck der Demilitarisierung, der Dekonzentration von Konzernen und der Bestrafung von Kriegs- und Naziverbrechern zugelassen. Auch daraus ergibt sich, dass die damaligen Machthaber die Verfolgung durch die sog. Bodenreform als spezifisch strafrechtlich aufgefasst haben, weil sie nur aufgrund einer Bestrafung auf das Potsdamer Abkommen gestützt werden konnte.

Die sog. Bodenreform war im übrigen ein wesentlicher Teil der in der SBZ durchgeführten Entnazifizierung. Diese ist dort nach grundsätzlich anderen rechtlichen Vorgaben durchgeführt worden als in den westlichen Besatzungszonen. 1945 ist dazu zwar noch kein besonderes Verfahrensrecht erlassen worden. Grund dafür war u.a. der Umstand, dass die sowjetische Besatzungsmacht erst mit dem SMAD-Befehl Nr. 201 die grundsätzliche Zuständigkeit zur Entnazifizierung an deutsche Organe delegiert hatte und sie zuvor nach Maßgabe des KRG Nr. 10 noch durch eigene Organe wahrgenommen hatte, soweit sie nicht bereits für bestimmte Sanktionen – insbesondere für Vermögenseinziehungen – ausnahmsweise an deutsche Kommissionen übertragen war.

Dennoch legitimiert der SMAD-Befehl Nr. 201 noch nachträglich die Verfahrensweise bei der Bodenreform als Entnazifizierungsmaßnahme und bezieht sie ausdrücklich in das durch den Befehl geschaffene Rechtssystem der Entnazifizierung ein. Dies ergibt sich zum einen aus der Präambel des Befehls und zum anderen aus Ziff. 5 SMAD-Befehl Nr. 201 und Ziff. 20 Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum SMAD-Befehl Nr. 201, wonach die Landesregierungen, welche auch die Entscheidungen der Bodenreform abschließend genehmigt haben, den justitiellen Straforganen der Entnazifizierung (sog. SMAD-Befehl Nr. 201-Gerichte) ausdrücklich gleichgestellt wurden.

Innerhalb des Systems des SMAD-Befehls Nr. 201 besteht kein Zweifel, dass die Bodenreformverfolgungen als spezifisch strafrechtlich bestimmt wurden. Der Befehl hat zwei unterschiedliche Entnazifizierungsverfahren etabliert: Zum einen ein verwaltungsrechtliches, in dem ausschließlich Maßnahmen der politischen Säuberung nach Maßgabe der KRD Nr. 24 verhängt werden konnten, und ein spezifisch strafrechtliches, in dem die in der KRD Nr. 38 vorgesehenen Sanktionen ausgesprochen wurden. Insbesondere die Vermögenseinziehung war den verwaltungsrechtlichen Entnazifizierungskommissionen ausdrücklich untersagt. Sie war ausschließlich den Strafverfolgungsorganen (SMAD-Befehl Nr. 201 Gerichte und diesen gleichgestellte Verwaltungsorgane) vorbehalten (Ziff. 5 SMAD-Befehl Nr. 201, Ziff. 20 Ausführungsbestimmung Nr. 3 zum SMAD-Befehl Nr. 201). Daher war die individuell verhängte Sanktion der Vermögenseinziehung immer spezifisch strafrechtlicher Natur. Gleiches gilt für die damit unmittelbar zusammenhängende Sanktion der Vertreibungs- und Deportationsentscheidung.

Und schließlich: Auch die Rechtsprechung des OG hat keinen Zweifel daran gelassen, dass die Maßnahmen der sog. Bodenreform nach seinerzeit geltendem Rechtsverständnis ausschließlich spezifisches Strafrecht darstellten.

Mit all diesen Umständen, die als Rechtstatsachen etwa im Landeshauptarchiv Schwerin ermittelt werden können, haben sich die Richter der Rehabilitierungskammer des LG Schwerin nicht im Ansatz befasst. Vielmehr haben sie gemeint, anstatt einer Aufklärung der tatsächlichen Verfolgungszusammenhänge ihr subjektives, aus dem Zusammenhang gerissenes Verständnis setzen zu können. Mit geltendem Recht ist ein solches Vorgehen unvereinbar.