Wortlaut der Entscheidung
Verantwortliche Richter:
Sabine Linz, Vorsitzende Richterin am LG
Burkhard Niebisch, Richter am LG
Stefan Bebensee, Richter am LG
Anlaß und maßgeblicher Inhalt der Entscheidung:
1905 wurde die Deutsche Nationaltheater AG (im folgenden: DNT AG) von einem berühmten jüdischen Theaterregisseur (im folgenden: MR) gegründet. Akionäre waren neben
MR mehrere seiner Freunde, Kollegen und Förderer, welche Geld zur Gründung und zum Betrieb u.a. des Deutschen Nationaltheaters gespendet und dafür Aktien an der DNT AG erhalten hatten, ohne daß jemals Rechte aus der Aktionärsstellung geltend gemacht worden wären. Anfang 1933 hielt MR über 77 % der Aktien, die übrigen Aktionäre knapp 23 %.
Nach der NS-Machtübernahme bemächtigten sich die NS-Organisationen der Treuhandgesellschaft für wirtschaftliche Unternehmen und Beteiligungen der Deutschen Arbeitsfront (im folgenden: TWU) und der Deutschen Bank der Arbeit AG (im folgenden: BdDA) zu rund 99 % der Aktien. Nach dem Vortrag des klagenden Bundes sind die Aktien der TWU nach dem Zusammenbruch des NS-Regimes auf der Grundlage des SMAD-Befehls Nr. 126 in Volkseigentum überführt worden, diejenigen der BdDA auf der Grundlage der Berliner Konzernverordnung. Der beklagte Liquidator der DNT AG bestreitet diese Konfiszierungen.
Nachdem rund 77 % der Aktien bestandskräftig an die Rechtsnachfolger des MR zurückübertragen worden waren und das Vermögen der DNT AG liquidiert worden war, beanspruchte der Bund von dem Liquidator der DNT AG die Auskehrung von knapp 23 % des Liquidationsüberschusses.
Das LG Berlin hat der Klage stattgegeben. Dabei folgt es ohne Beweisaufnahme dem Vortrag des Bundes und nimmt an, daß die Aktien – wie vom Bund behauptet – konfisziert und in Volkseigentum überführt worden seien. Mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages seien die Aktien nach Art 22 I 1 EVertr als ehemals volkseigenes Finanzvermögen in die Treuhandverwaltung des Bundes übergegangen. Da der Bund den Anspruch nur als Treuhänder verfolge, werde dieser auch nicht rechtsmißbräuchlich, also unter Verstoß gegen Treu und Glauben geltend gemacht.
Warum die Entscheidung unvertretbar ist:
Die Entscheidung ist – jedenfalls mit dieser Begründung – gleich aus zwei Gründen unvertretbar:
- Ob die vom Bund behaupteten Konfiskationen stattgefunden haben, beurteilt sich nicht nach bundesdeutschem Recht, sondern nach sowjetischem Besatzungsrecht bzw nach dem 1949 in Ostberlin geltendem Recht. Inhalt dieses Rechts und seine Umsetzung in der Rechtspraxis sind damit Rechtstatsachen, über welche der bundesdeutsche Richter nach § 293 ZPO, insbesondere wenn die vom Kläger vorgetragenen Rechtstatsachen substantiiert bestritten werden, die vom Richter durch eine Beweisaufnahme zu ermitteln waren. Das LG Berlin hat eine solche Amtsermittlung vollständig unterlassen. Schon deshalb ist die Entscheidung so nicht vertretbar.
- Wäre die DNT AG nicht durch das NS-Regime verfolgungsbedingt geschädigt worden, hätte den Rechtsnachfolgern des MR ohne weiteres der gesamte Liquidationserlös zugestanden, weil die 1933 berechtigten Aktionäre keine Auskehrung des Liquidationserlöses verlangt haben und nach der Satzung der DNT AG i.L. der den nicht anmeldenden Aktionären zustehende Liquidationserlös denjenigen Aktionären zuwachsen sollte, welche ihre Aktionärsstellung zum Zweck der Geltendmachung des Anspruchs auf Erlösauskehr nachgewiesen haben.
Damit macht der Bund den Liquidationsüberschuß aufgrund einer Rechtsposition geltend, die ausschließlich auf den verfolgungsbedingten Schädigungen durch die nationalsozialistischen und die kommunistischen Machthaber beruht. Obgleich in der Rechtsprechung des BGH und im juristischen Schrifttum anerkannt ist, daß ein Gläubiger an der Durchsetzung einer auf einem verfolgungsbedingten Erwerb gestützten Forderung wegen Rechtsmißbrauchs und damit wegen eines Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehindert ist, meint das LG Berlin, darauf könne sich der beklagte Liquidator der DNT AG i.L. nicht berufen, weil der klagende Bund den Liquidationsüberschuß nur als Treuhänder für die eigentlich berechtigten Aktionäre geltend mache.
Es ist zwar richtig, daß mit dem Wirksamwerden des Einigungsvertrages nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EVertr zunächst lediglich eine Treuhandverwaltung des Bundes begründet wurde. Der Bundesgesetzgeber hat aber nachträglich die Ausschlußfristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG eingefügt, mit deren Ablauf ein vermögensrechtlicher Anspruch eines NS-Geschädigten auch mit materieller Wirkung untergeht. Da die übrigen Aktionäre der DNT AG innerhalb der Ausschlußfristen des § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG keine vermögensrechtlichen Ansprüche geltend gemacht haben, verfolgt der Bund seit dem Fristablauf den Anspruch auf Erlösauskehr ausschließlich noch zugunsten seines Fiskalvermögens. Diesem Begehren steht die Rechtsmißbräuchlichkeit auf die Stirn geschrieben, weil sie sich zum Nachteil von Rechtsnachfolgern des NS-verfolgten MR ausschließlich auf dessen nicht legitimierte, verfolgungsbedingte Schädigungen stützen können. Dies verkennt das LG Berlin.